„ESM“ plant vollständige Entmachtung der nationalen Parlamente

Erstellt am 3. Juli 2011 von staseve


1
Bild: Patrick Sinkel/dapd
Mit dem Entwurf für einen Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) soll offenbar eine eigenständige Behörde geschaffen werden, deren Verantwortliche zudem strafrechtliche Immunität erhalten.
Die ESM-Behörde soll Änderungen am Grundkapital selbstständig beschließen dürfen, ohne die Mitgliedsstaaten zu fragen (Artikel 10). Eine Begrenzung der Volumens, z.B. auf weitere 700 Mrd. € oder 1 Billion € ist nicht vorgesehen. Jeder Mitgliedsstaat ist verpflichtet, das beschlossene Grundkapital bedingungslos einzuzahlen (Artikel 8). Damit ist den nationalen Parlamenten ihr Haushaltsrecht entzogen.
Die ESM-Behörde und deren Verantwortlichen sollen außerdem für ihr Tun gerichtliche Immunität erhalten (Artikel 27 und 30).
Gegen diese eigenständige Behörde mit strafrechtlicher Immunität, die ohne parlamentarische Kontroller agieren und ihr Kapital von den Mitgliedstaaten bedingungslos aufstocken, einfordern und durchsetzen darf, formiert sich allerdings bereits Widerstand. So erklärt Beatrix von Storch, Sprecherin der Zivilen Koalition e.V: „Den unbeschränkten Zugriff einer supranationalen Behörde auf das Einkommen und das Vermögen aller Bürger Deutschlands, quasi mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und das bei garantierter Straflosigkeit der Beteiligten, das ist schlechterdings nicht hinnehmbar. Art. 20 Absatz 4 unseres Grundgesetzes lautet: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Wenn diese ESM-Behörde, die alles Vermögen aller Menschen in Deutschland und Europa an sich ziehen kann, tatsächlich kommt, was bleibt dann noch von unserer verfassungsmäßig garantierten Ordnung? Auch deswegen kann ich nur jeden Bürger auffordern, mit 3 Klicks an der Aktion „Stopp der Transferunion“ auf AbgeordnetenCheck.de teilzunehmen. Unsere Abgeordneten müssen wissen: Es gibt Grenzen des Tolerierbaren. Und der „ESM“ ist weit, ganz weit jenseits dieser Grenze. Wer dem ESM zustimmt, macht uns und unser gesamtes Vermögen zu Geiseln einer unkontrollierbaren Behörde, die dann auch noch strafrechtlich nicht verfolgbar ist. Indiskutabel. “
Der Vertragstext in der inoffiziellen Übersetzung:
Die im Artikel zitierten Vertrags-Artikel (Art. 3 Zweck, Art. 17 Aufnahme von Krediten, Art. 8 Grundkapital, Art.10 Änderung des Grundkapitals, Art. 27 Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte, Art. 30 Immunitäten von Personen) im Wortlaut:

Artikel 3 Zweck

Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und den ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten wirtschaftspolitischen Auflagen eine Finanzhilfe bereitzustellen, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, im Wege einer Ausgabe von Finanzinstrumenten oder durch den Abschluss von Finanzierungs- oder sonstigen Vereinbarungen bzw. Absprachen mit den ESM-Mitgliedern, Finanzinstitutionen oder Dritten finanzielle Mittel zu beschaffen.

Artikel 17 Aufnahme von Krediten

1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.
2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden Leitlinien bestimmt.

 

 

3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig durch das Direktorium zu prüfen sind.
Artikel 8 Grundkapital
1. Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro). Es wird aufgeteilt in 7 (sieben) Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100.000 EUR (einhunderttausend Euro), die gemäß dem in Artikel 11 definierten und in der Anlage 1 berechneten ursprünglichen Beitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der
Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
3. Kapitalanteile dürfen in keiner Weise belastet oder verpfändet werden und sind nicht übertragbar; ausgenommen sind im Wege von Anpassungen des in Artikel 11 definierten Beitragsschlüssels durchgeführte Übertragungen, soweit diese zur Verteilung der Anteile gemäß dem angepassten Schlüssel erforderlich sind.
4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.
5. In jedem Fall ist die Haftung jedes ESM-Mitglieds auf seine Einlage auf das Grundkapital zum Emissionskurs beschränkt. Kein ESM-Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags eine Einlage zu leisten, bleibt unberührt von [einer Änderung der Umstände eines ESM-Mitglieds dahingehend, dass es] die Voraussetzungen für eine vom ESM zu gewährende Finanzhilfe erfüllt oder eine solche Hilfe bereits erhält.
Artikel 10 Änderung des Grundkapitals
1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die ESM-Mitglieder die Verwahrstelle über den Abschluss ihrer geltenden nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. Die neuen Anteile werden den ESM-Mitgliedern gemäß dem in Artikel 11 und in Anlage 1 definierten Beitragsschlüssel zugeteilt.
2. Das Direktorium soll die genauen Fristen und Bedingungen annehmen, die für alle oder bestimmte Änderungen des Grundkapitals gemäß Absatz 1 gelten sollen.
3. Wird ein neuer EU-Mitgliedstaat ESM-Mitglied, wird das Grundkapital des ESM automatisch erhöht, indem die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge mit dem Verhältnis – im Rahmen des in Artikel 11 definierten erweiterten Beitragsschlüssels – zwischen der Gewichtung des beitretenden ESM-Mitglieds und der Gewichtung der bestehenden ESM-Mitglieder multipliziert werden.
Artikel 27 Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte
1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben
erfüllt oder Vermögenswerte hält.
2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für
(a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,
(b) den Abschluss von Verträgen,
(c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und
(d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten erforderlich ist.
3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags, einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.
4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.
6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.
7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM-Mitglied ist, gewährt.
8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.
Artikel 30 Immunitäten von Personen
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt.
2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.
3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.
Quelle: Die Freie Welt vom 24.06.2011
http://www.freiewelt.net/nachricht-7521/%09—%22esm%22-plant-vollst%E4ndige-entmachtung-der-nationalen-parlamente.html
Weitere Informationen:
Berliner Kurier vom 27.05.2011
http://www.berliner-kurier.de/news/politik—wirtschaft/eigene-steuerregeln–aerger-um-euro-behoerde/-/7169228/8498744/-/index.html