Bringt das Mehrheitswahlrecht wirklich mehr Demokratie?

Immer öfter hört man in Deutschland sowohl aus den Reihen der demokratischen Opposition, als auch von kritischen Wissenschaftlern, wie Hans Herbert von Arnim den Ruf nach einem anderen Wahlrecht als Allheilmittel zur Bekämpfung der undemokratischen Zustände im politischen System der BRD.
Doch einigen Protagonisten aus der demokratischen Opposition scheint nicht bewußt zu sein, daß das Mehrheitswahlrecht nicht mehr, sondern weniger Demokratie bewirkt.
Die Einführung dieses Wahlrechtes würde auf die Etablierung eines Zwei-Parteien-Systems wie in den USA hinauslaufen, bei dem zwei Konzern-finanzierte Wahlvereine names „Demokraten“ und „Republikaner“ (in Deutschland dann CDU/CSU und SPD) das Volk genauso zu besten halten, wie bisher.

Beim Verhältniswahlrecht steht immer eine Partei oder Gruppe mit einer politischen Idee im Vordergrund, beim Mehrheitswahlrecht die Person des Kandidaten. Allerdings dürfte es wichtiger sein, neue politische Ideen in die Parlamente zu bringen als irgendwelche illustren Persönlichkeiten.

Kritiker wie von Arnim meinen, daß die Wähler betrogen werden, wenn z.B. die zweit- und drittplatzierte Partei (sagen wir z.B. SPD und Linke) miteinander eine Koalition und damit die Regierung bilden, obwohl die erstplatzierte Partei (z.B. die CDU) doch die meisten Wählerstimmen erhalten hat und damit der eigentliche Sieger ist. Dem muß entgegen gehalten werden, daß die vier großen Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und GRÜNE sowieso völlig profillos geworden sind und es daher schon fast egal ist, wer von ihnen regiert. Zum anderen machen die meisten Parteien vor der Wahl eine Koalitionsaussage – mit wem und mit wem nicht – so daß man als Wähler auch ungefähr abschätzen kann, in welche Richtung die Reise nach der Wahl geht.

Derzeit haben wir in Deutschland ein gemischtes Wahlrecht aus Direktwahl und Verhältniswahl. Mit der Erststimme wählt man den Kandidaten für den jeweiligen Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Kandidatenliste einer Partei. Die Zweitstimme würde beim Mehrheitswahlrecht entfallen. Dies würde darauf hinauslaufen, daß die Parteien FDP, Grüne und Linke, vielleicht bis auf 2-3 Abgeordnete nicht mehr im Parlament vertreten sind und es für neue, alternative Gruppierungen ungleich schwieriger ist, in das Parlament einzuziehen, als bisher.

Nun hoffen viele Kräfte der demokratischen Opposition, das Mehrheitswahlrecht würde die Bedeutung des Abgeordneten als Person, der vor allem seinen Wählern im Wahlkreis verantwortlich ist, gegenüber den allmächtigen Parteien stärken, ja, würde sogar die Bedeutung und den Einfluß der Parteien zurückdrängen.
Das mag ja sein, aber was hindert denn die „unabhängigen“, direktgewählten Abgeordneten daran, im Parlament genau so wie im Parteienparlament in eigener Sache zu entscheiden?
Zwar wird hier auch von der demokratischen Opposition die Forderung nach einem möglichen Abwahlreferendum für Abgeordnete ( wie in Venezuela) erhoben, aber um dies einzuführen, braucht man kein Mehrheitswahlrecht.

Hinzu kommt, daß das Mehrheitswahlrecht den Wählerwillen verzerrt. Wenn  Kandidaten, die für eine bestimmte Idee oder politische Richtung stehen, insgesamt 30% der Wählerstimmen bekommen, dann müssen ihnen auch 30% der Parlamentssitze zustehen und nicht etwas nur 10% oder weniger. Dies ist der Knackpunkt! Wenn z.B. bei einer Mehrheitswahl die direktgewählten Kandidaten der CDU in allen Wahlkreisen 51% der Stimmen bekommen, die restlichen Parteien zusammen nur 49%, dann kann die CDU komplett allein das Parlament besetzen, denn nur der Kandidat bekommt einen Sitz, der in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen bekommen hat. Die Zweit- und Drittplazierten gehen leer aus.

Es gibt zwei Arten des Mehrheitswahlrechts: das relative ( der Kandidat mit den meisten Stimmen – sagen wir 36% - bekommt den Parlamentssitz und repräsentiert auch die 64% der Bürger, die ihn nicht gewählt haben, so üblich in USA und Großbritannien) und das absolute, bei dem der Kandidat gewinnt, der über 50% der Stimmen bekommt. Schafft dies keiner, gibt es einen zweiten Wahlgang.
Dann treten entweder die beiden Höchstplatzierten des ersten Wahlgangs an ( wie in Frankreich) oder es gibt eine neue Kandidatenaufstellung. Will die demokratische Opposition glaubwürdig ihre Forderung nach mehr Demokratie wirklich mit dem Mehrheitswahlrecht verknüpfen kann nur eine Form dessen in Frage kommen:

Mit einem absoluten Mehrheitswahlrecht wird ermittelt, welcher Kandidat im Wahlkreis die meisten Stimmen bekommen hat. Hat er  über 50% erhalten, bekommt er den Parlamentssitz. Wenn keiner der Kandidaten über 50% bekommen hat, gibt es einen zweiten Wahlgang, bei dem dann die einfache Mehrheit (also z.B. 30%) ausreicht, um Sieger zu werden. Allerdings können in diesem zweiten Wahlgang nicht nur zusätzlich auch die dritt- und viertplazierten usw. antreten, sondern auch neue Kandidaten ihren Hut in den Ring werfen. Und genau hier liegt die Chance für die Teilnahme politischer Minderheiten am Prozeß der Willensbildung. Sie können sich zusammenschließen, um einem Kandidaten aus dem politischen Etablishment, sozusagen dem „kleineren Übel“ zum Sieg verhelfen, oder sie können einen neuen oder einen eigenen Kandidaten ins Rennen schicken, der möglicherweise dank der geballten Kraft die bisher Erst- und Zweitplaziertern besiegt.

Bei einem relativen Mehrheitswahlrecht, gewinnt, der Kandidat mit den meisten Stimmen den Wahlkreis. Sind dies bloß, sagen wir, 20%, weil es 10 Kandidaten gibt, fallen 80% der Stimmen, welche für die übrigen 9 Kandidaten abgegeben wurden einfach unter den Tisch und kommen nicht zur Geltung. Als demokratisch kann so ein Wahlrecht kaum bezeichnet werden.

Außerdem ist bei einem Mehrheitswahlrecht die Mitwirkung politischer Minderheiten kaum gegeben und die Politik wird unter so einem Wahlsystem nur durch die wirklich einflußreichen Kräfte bestimmt.

Deshalb tritt die Bürgerbewegung „Neue Richtung“ für die Beibehaltung des Verhältniswahlrechts ein. Allerdings müssen auch zahlreiche weitere Maßnahmen die Demokratisierung vertiefen:

1.) Abschaffung der 5%-Hürde auf kommunaler, Landes- und Kreisebene. Auf Bundesebene Umwandlung in eine 1%-Hürde.

2.) Ersetzung des Bundeswahlausschusses durch ein politisch neutrales Gremium, u.a. aus Vertretern der Zivilgesellschaft.

3.) Abgeordnete dürfen nicht auch Regierungsmitglieder sein, da Abgeordnete die Regierung kontrollieren sollen.

4.) Reduzierung der Kosten der Parteienfinanzierung. ALLE zur jeweiligen Wahl angetretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten erhalten eine Kostenerstattung auf der Basis der für sie abgegebenen Stimmen.

5.) Abschaffung des Fraktionszwanges.

6.) Abgeordnete, die Verfehlungen begangen  haben, können nach der Hälfte ihrer Legislaturperiode durch ein Abwahlreferendum abgelöst werden. Für die Direktkandidaten erfolgt dieses in ihrem Wahlkreis, für Abgeordnete, die über einen Listenplatz ins Parlament eingezogen sind, ist dieses Referendum auf Bundesebene möglich.

7.) Einführung von Volksentscheiden und Bürgerbegehren zu allen wichtigen Themen

8.) Abgeordnete sind dem Wähler im Wahlkreis rechenschaftspflichtig.

9.) Wer in einem Wahlkreis für ein Direktmandat kandidiert, darf nicht gleichzeitig auf einer Parteiliste kandidieren.

 

Kay Hanisch